Dieser NFT bezieht sich auf die Druckfahnen zum juristischen Beitrag "Blockchain statt Besitz", der im November 2022 in der Neuen Juristischen Wochenschrift veröffentlicht wurde (Richter, NJW 2022, 3469). Die gebundenen Druckfahnen werden vom Autor an den (Erst-)Erwerber des NFT übereignet. Mit dem Erwerb des NFT erklärt der (Erst-)Erwerber, dass er das Übereignungsangebot des Autors annimmt. Statt der Übergabe der Sache wird vereinbart, dass der NFT-Erwerber dem Autor die gebundenen Druckfahnen verleiht. Die Leihdauer beträgt fünf Jahre beginnend mit dem Ersterwerb des NFT, eine vorzeitige Herausgabe der Sache an den (Neu-)Eigentümer ist nicht vorgesehen. Der gegen den Autor gerichtete (betagte) Anspruch auf Herausgabe soll ausschließlich gemeinsam mit diesem NFT übertragen werden (s.u.). Mit dem Erwerb des NFT erklärt der (Erst-)Erwerber die Annahme dieses Leihvertragsangebotes. Der Ersterwerber des NFT kann über das Eigentum an den gebundenen Druckfahnen frei verfügen, indem er den NFT weiterveräußert. Mit der Weiterveräußerung des NFT durch den Ersterwerber tritt dieser gleichzeitig auch seinen gegen den Autor gerichteten (betagten) Herausgabeanspruch aus dem Leihvertrag an den NFT-Erwerber ab. Gleichzeitig bietet der NFT-Veräußerer dem NFT-Erwerber die Übereignung der gebundenen Druckfahnen an; mit dem (Zweit-)Erwerb nimmt der NFT-Erwerber sowohl das Zessionsangebot als auch das Übereignungsangebot an. Entsprechendes gilt für jede weitere NFT-Veräußerung: Mit der (Weiter-)Veräußerung tritt der bisherige NFT-Inhaber seine gegen den Autor gerichteten Ansprüche an den NFT-Erwerber ab und übereignet diesem zugleich die gebundenen Druckfahnen.
Eigentums-NFT | Blockchain statt Besitz
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Dieser NFT bezieht sich auf die Druckfahnen zum juristischen Beitrag "Blockchain statt Besitz", der im November 2022 in der Neuen Juristischen Wochenschrift veröffentlicht wurde (Richter, NJW 2022, 3469). Die gebundenen Druckfahnen werden vom Autor an den (Erst-)Erwerber des NFT übereignet. Mit dem Erwerb des NFT erklärt der (Erst-)Erwerber, dass er das Übereignungsangebot des Autors annimmt. Statt der Übergabe der Sache wird vereinbart, dass der NFT-Erwerber dem Autor die gebundenen Druckfahnen verleiht. Die Leihdauer beträgt fünf Jahre beginnend mit dem Ersterwerb des NFT, eine vorzeitige Herausgabe der Sache an den (Neu-)Eigentümer ist nicht vorgesehen. Der gegen den Autor gerichtete (betagte) Anspruch auf Herausgabe soll ausschließlich gemeinsam mit diesem NFT übertragen werden (s.u.). Mit dem Erwerb des NFT erklärt der (Erst-)Erwerber die Annahme dieses Leihvertragsangebotes. Der Ersterwerber des NFT kann über das Eigentum an den gebundenen Druckfahnen frei verfügen, indem er den NFT weiterveräußert. Mit der Weiterveräußerung des NFT durch den Ersterwerber tritt dieser gleichzeitig auch seinen gegen den Autor gerichteten (betagten) Herausgabeanspruch aus dem Leihvertrag an den NFT-Erwerber ab. Gleichzeitig bietet der NFT-Veräußerer dem NFT-Erwerber die Übereignung der gebundenen Druckfahnen an; mit dem (Zweit-)Erwerb nimmt der NFT-Erwerber sowohl das Zessionsangebot als auch das Übereignungsangebot an. Entsprechendes gilt für jede weitere NFT-Veräußerung: Mit der (Weiter-)Veräußerung tritt der bisherige NFT-Inhaber seine gegen den Autor gerichteten Ansprüche an den NFT-Erwerber ab und übereignet diesem zugleich die gebundenen Druckfahnen.